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BVGE 2010/37

BVGE 2010/37

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-08 · Deutsch CH

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IIIi. S. A. AG gegen Suva C 1454/2008 vom 8. Juni 2010 Unfallverhütung. Anfechtbarkeit von Ermahnungen des Kontroll­organs sowie von Verfügungen, wenn die erlassene Anordnung be­reits umgesetzt ist. Art. 5, Art. 44, Art. 48 VwVG. Art. 62 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 VUV. Art. 85, Art. 92 Abs. 3 UVG. Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Regel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung. Da sie die aktuelle Rechts­stellung eines be­trof­fenen Betriebes verschlechtern, sind solche Ermahnungen grundsätzlich anfechtbar (E. 2.4.3). Feststellungen über die Verletzung von Arbeits­sicherheits­vor­schriften sind auch anfechtbar, wenn sie in einer ohne vorgängige Ermahnung erlassenen und bereits vollzogenen Verfügung ent­halten sind, mit welcher Sofortmassnahmen angeordnet wurden (E. 2.4.4). Ermahnungen, die bei einer Prämienerhöhung berücksichtigt wer­den können, sind - abweichend vom Leitfaden für das Durch­führungsverfahren in der Arbeitssicherheit - mit einer Rechts­mit­telbelehrung zu versehen. Einwände des ermahnten Be­triebes sind als Einsprachen zu behandeln (E. 2.5.3). Prévention des accidents. Annulabilité d'avertissements de l'organe de contrôle ainsi que de décisions, lorsque les instructions données ont déjà été mises en oeuvre. Art. 5, art. 44, art. 48 PA. Art. 62 al. 2, art. 66 al. 1 OPA. Art. 85, art. 92 al. 3 LAA. Les avertissements de l'organe de contrôle sont, en règle géné­rale, une condition nécessaire pour prononcer une sanction sub­sé­quente consis­tant dans l'augmentation des primes d'assurance. Comme ils affectent la situation juridique de l'entreprise concer­née, ces aver­tissements peuvent faire l'objet d'une contestation (con­sid. 2.4.3). Les constatations relatives à la violation des prescriptions de sé­curité au travail peuvent aussi faire l'objet d'un recours si elles fi­gurent dans une décision prise sans avertissement préalable or­donnant des mesures urgentes, et ce nonobstant l'exécution de ces mesures (consid. 2.4.4). Les avertissements susceptibles d'être pris en considération pour une augmentation des primes doivent contenir une indication des voies de droit, contrairement à ce que prévoit le manuel de la pro­cédure d'exécution pour la sécurité au travail, et peuvent faire l'objet d'une procédure d'opposition (consid. 2.5.3). Prevenzione degli infortuni. Impugnabilità di avvertimenti dell'orga­no di controllo come pure delle decisioni, allorquando il provvedi­mento emanato è già stato messo in atto. Art. 5, art. 44, art. 48 PA. Art. 62 cpv. 2, art. 66 cpv. 1 OPI. Art. 85, art. 92 cpv. 3 LAINF. Gli avvertimenti dell'organo di controllo sono di regola condi­zione necessaria per un successivo sanzionamento sotto forma di un aumento del premio e peggiorano quindi la situazione giu­ri­dica dell'azienda interessata. Di principio tali avvertimenti sono quindi impugnabili (consid. 2.4.3). Le constatazioni concernenti la violazione delle prescrizioni in materia di sicurezza sul lavoro possono anch'esse formare og­get­to di ricorso, se queste figurano in una decisione priva di un av­vertimento precedente volto ad ordinare delle misure urgenti, e ciò nonostante l'esecuzione di queste misure (consid. 2.4.4). Gli avvertimenti che in successivo momento possono essere presi in considerazione nell'ambito di un aumento di premio devono - diversamente da quanto previsto dal manuale della procedura d'ese­cuzione per la sicurezza sul lavoro - essere muniti di un'in­di­cazione dei rimedi giuridici. Le obiezioni dell'azienda ammo­nita sono da considerare come delle opposizioni (consid. 2.5.3). Am 29. Januar 2008 führte die Suva auf der Baustelle F. eine Kontrolle durch und stellte fest, dass Mitarbeiter der A. AG auf einer Absturzhöhe von circa 5,5 m ohne Fas­sadengerüst arbeiteten. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 ordnete die Kontrollbehörde gegen­über der A. AG an, die Arbeiten ab einer Höhe von 3,0 m einzustellen, bis ein Fassaden­gerüst erstellt sei. Die A. AG erhob mit Datum vom 29. Februar 2008 Beschwer­de beim Bundes­verwaltungsgericht (BVGer) und machte sinn­ge­mäss geltend, die Verfü­gung vom 29. Januar 2008 hätte nicht oder nicht nur ihr gegenüber erlassen werden dürfen. Am 11. März 2008 erliess die Suva betreffend die bei der Baustellen­kontrolle am 29. Januar 2008 festgestellten Mängel eine Ermahnung und drohte der A. AG bei weiteren Verstössen gegen Arbeitsschutz­be­stim­mun­gen eine Prämienerhöhung an. In Ergänzung ihrer Beschwer­de be­antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2008 und der Ermahnung vom 11. März 2008. Die Suva ver­trat im Verfahren vor BVGer die Ansicht, Anfechtungs­gegenstand kön­ne nur die Verfügung vom 29. Januar 2008 sein, und brachte sinnge­mäss vor, die Ermahnung sei erst in einem allfälligen Beschwerde­ver­fahren gegen eine Prämienerhöhung zu überprüfen. Das BVGer tritt auf die Beschwerde ein. Aus den Erwägungen:

2. Angefochten ist die Verfügung der Suva vom 29. Januar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Arbeiten auf der Baustelle F. ab einer Höhe von 3,0 m einzustellen, bis ein Fassaden­gerüst erstellt sei, sowie die Ermahnung der Suva vom 11. März 2008, welche mit der Verfügung vom 29. Januar 2008 in einem engen sach­li­chen Zu­sam­menhang steht. 2.1 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einsprache­entscheid) berührt ist und ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Schutzwürdig ist das Inte­res­se grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerde­ein­rei­chung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und prak­tisch ist (BGE 123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. Novem­ber 2009 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Ent­scheids der Beschwerdeinstanz noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde be­seitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Si­tuation der beschwer­de­führenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Fällt das schutz­würdige Inte­resse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als er­ledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. No­vem­ber 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, Urteil des BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1). 2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügun­gen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten indi­vidu­elle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine kon­kre­te verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder fest­stel­lend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vor­liegen einer Verfügung ist dabei nicht massge­bend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvor­schriften für eine Ver­fügung entspricht. Massgebend ist viel­mehr, ob die Struktur­merk­male einer Verfügung vorhanden sind (Urteil des BVGer A 8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Ver­fügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2, vgl. auch BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt ins­be­sondere dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine Ermah­nung als Disziplinar­mass­nahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119 E. 2a). Ver­war­nungen, Mah­nungen und die Androhung belastender Anordnun­gen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Voraussetzung für spätere, schär­fere Massnah­men bilden (Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle Rechtsstellung der be­trof­fenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zim­merli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungs­recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil des BGer 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung oder der­glei­chen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscharakter zu­kommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen Ver­haltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahelegt, dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von Bedeutung ist sodann, in­wiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Be­ur­tei­lung in ei­nem allfällig später eingeleiteten Diszipli­nar­verfahren auswir­ken würde (Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1 mit Hin­weisen). 2.4 Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bestätigte die Suva der Be­schwerdeführerin, die Hochbauarbeiten könnten weitergeführt wer­den, weil das Fassadengerüst erstellt sei (...). Im Zeitpunkt der Beschwerde­erhebung am 29. Februar 2008 war die von der Vorinstanz erlassene An­ordnung demnach bereits umgesetzt. Es stellt sich daher die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutz­wür­diges Interesse be­stan­den hat. Weiter ist zu prüfen, ob der Ermahnung vom 11. März 2008 Ver­fügungscharakter zukommt. Um diese Fragen zu klären, ist zunächst auf das Verfahren im Bereich der Unfall­ver­hütung einzugehen. 2.4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebs­besuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit ver­letzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine ange­mes­sene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeit­gebers und der unmittelbar betroffenen Arbeit­nehmer, die er­for­derlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeit­geber eine ange­messene Frist zum Vollzug der Mass­nahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Er­mah­nung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeit­geber einer voll­streck­baren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeits­sicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i. V. m. Art. 92 Abs. 3 des Bundes­ge­setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in eine höhere Stufe des Prämien­tarifs versetzt werden (Prämien­erhöhung). 2.4.2 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeits­sicher­heit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche auf­einander ab, soweit der Bundes­rat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine ein­heitliche Anwendung der Vor­schriften über die Ver­hütung von Berufs­unfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Ver­sicherer und die Durchführungsorgane des Arbeits­gesetzes verbind­lich und sie kann insbesondere Ausführungs­bestimmungen zum Verfah­ren er­lassen (Art. 85 Abs. 4 UVG, Art. 53 Bst. a VUV). 2.4.2.1 Der « Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeits­sicherheit » der EKAS (nachfolgend: EKAS-Leitfaden [Bestell­nummer 6030]) unterschei­det zwischen einem ordent­lichen und einem ausser­ordentlichen Durch­führungsverfahren. Ziel des ordentlichen Durch­führungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durch­setzung der Unfall­verhütungsvor­schriften in den einzelnen Betrieben (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 4.2). Das ausserordentliche Verfahren soll (subsidiär) dann ange­wendet werden, wenn sicherheitswidrige Zustände aufgrund der Art der auszu­führen­den Arbeit oder der Arbeitsweise nur vorüber­gehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.1). 2.4.2.2 Das ausserordentliche Verfahren dient weiter der Feststellung, wann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber - im Sinne von Art. 66 Abs. 1 VUV - « auf andere Weise Vorschriften über die Arbeits­sicher­heit » zuwiderhandelt und ein Betrieb deshalb in eine höhere Stufe des Prä­mientarifs zu versetzen ist. Obwohl gemäss Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG bereits ein einzelner Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prä­mienerhöhung rechtfertigen würde, muss eine solche Sanktion ver­hält­nismässig sein. Deshalb soll - sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat - nicht bei jeder (allenfalls geringfügigen) Zuwiderhandlung gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt wer­den (vgl. EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.2 und 7.3.2). Im Normalfall spricht das Kon­troll­organ drei­mal eine Ermahnung aus, wenn es einen sicher­heits­widrigen Zustand feststellt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3). In der Er­mahnung ist anzu­führen, welche Mängel festgestellt und welche Be­stim­mungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb ange­droht, dass bei einem weiteren Ver­stoss gegen Arbeits­sicherheits­vor­schriften eine Prämienerhöhung (von min­destens 20 %; vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) verfügt werde (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). 2.4.2.3 Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im or­dent­lichen Verfahren festgestellten Sicherheitsverstösse sind auch im aus­serordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prä­mien­er­höhung « anzurechnen » (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob die Fest­stellung eines Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in einer Er­mahnung oder - weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung verzichtet wurde - in der Verfügung enthalten ist, spielt keine Rolle. 2.4.3 Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, sind die Ermah­nun­gen des Kontrollorgans in der Regel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 VUV und ver­schlechtern die aktuelle Rechts­stellung eines betroffenen Betriebes. Diesen Ermah­nun­gen kommt demnach Sanktionscharakter im Sinne der Recht­spre­chung (vgl. E. 2.3) zu. Das BVGer hat deshalb die Rechtsprechung der Eidgenössischen Re­kurs­kom­mission für die Unfallversicherung übernommen und die An­fecht­barkeit einer Ermahnung grundsätzlich be­jaht (Urteil des BVGer C 3183/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3.5, Urteil des BVGer C 640/2008 vom 18. August 2009 E. 2 und 5 mit Hinweisen). 2.4.4 Die ohne vorgängige Ermahnung gestützt auf Art. 62 Abs. 2 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung vom 29. Januar 2008 ent­hält die Feststellung, dass Arbeitssicherheits­vorschriften nicht einge­hal­ten wurden (fehlendes Fassadengerüst bei einer Absturzhöhe von 5,5 m), hält fest, welche Sofortmassnahmen erforderlich sind (ein Fas­sa­dengerüst zu erstellen), und untersagt die Weiterarbeit ab einer Höhe von 3,0 m, bis der festgestellte Mangel behoben ist. Die Feststellung des Ver­stosses gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit bleibt auch nach der Behebung des Mangels bestehen und sie kann - wie bei einer Er­mah­nung - im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung berück­sich­tigt wer­den. Ist eine Ermahnung mit einer solchen Feststellung anfecht­bar, muss dies ohne Weiteres auch für eine Verfügung gelten. Das aktuel­le Rechts­schutz­interesse ist daher gegeben (vgl. bereits Urteil des BVGer C 3183/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3.6). Dass die Suva in ihrer Ermahnung vom 11. März 2008 den bereits in der Verfügung vom 29. Januar 2008 angeführten Sicherheitsmangel er­neut fest­hält, vermag daran nichts zu ändern. Diesbezüglich wäre eine Er­mah­nung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte es genügt, in der Verfü­gung - wie bei Ermahnungen (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.3 f.) - auf die mögliche Sanktion einer Prämienerhöhung hinzuweisen (vgl. E. 2.5.4). 2.4.5 Anzufügen bleibt, dass die Eröffnung des Beschwerdeweges gegen eine - in einer Verfügung oder in einer Ermahnung getroffene - Fest­stellung des Kontrollorgans, dass Vorschriften über die Arbeits­si­cher­heit verletzt wurden, auch aus beweisrechtlicher Sicht angezeigt er­scheint, weil zwischen solchen Feststellungen längere Zeit vergehen kann. Wird eine gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ver­fügte Prämien­erhö­hung angefochten und soll die Beschwerdeinstanz erst in diesem Verfah­ren prüfen, ob die einzelnen Feststellungen damals zu Recht getroffen wurden, können sich Schwie­rigkeiten ergeben, den rechts­erheblichen Sachverhalt nach­träg­lich noch festzu­stellen. 2.5 Die von der Suva vertretene Ansicht, wonach die von einem Kon­troll­organ - in einer Ermahnung oder einer Verfügung - getroffene Fest­stellung, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt wurden, nicht unmittelbar gerichtlich anfechtbar seien, entspricht den Vorgaben im EKAS-Leitfaden. 2.5.1 Der EKAS-Leitfaden soll wie Verwaltungsver­ord­nungen (zu wel­chen bspw. Weisungen, Richtlinien usw. gehören) eine einheit­liche, gleich­mäs­sige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicher­stel­len und ist daher für die Durch­füh­rungs­organe grundsätzlich verbindlich (vgl. vorstehende E. 2.4.2; zu den Verwaltungs­verord­nun­gen und deren Be­rücksichtigung im Gerichtsverfahren siehe BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 346 E. 5.4.2, je mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes­ver­waltungs­gericht, Basel 2008, S. 81 Rz. 2.174). Weder eine vollzugs­lenkende Ver­wal­tungsverordnung noch eine Vollziehungsverordnung können (allein) Grundlage bilden, um Rechte und Pflichten zu begründen oder einzu­schränken (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a. O., § 14 N. 11 und 23, § 41 N. 12). Erforderlich wäre zumindest eine auf einer hinreichend konkreten formell-gesetzlichen Delegationsbestimmung beru­hende Ver­ord­nung (vgl. Art. 164 der Bundes­verfassung der Schwei­zerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Tschannen/Zim­merli/Müller, a. a. O., § 14 N. 27 und § 19 N. 38). 2.5.2 Der EKAS wurden keine Rechtsetzungskompetenzen über­tra­gen, welche sie ermächtigen würden, den Rechtsschutz der betrof­fenen Betriebe einzuschränken (vgl. Art. 85 UVG und Art. 52 ff. VUV), wes­halb nicht zu prüfen ist, ob beziehungsweise in welcher Form eine Ein­schränkung allenfalls zulässig wäre. Die im EKAS-Leitfaden nicht vor­ge­sehene An­fechtungs­mög­lichkeit von Ermahnungen ist für das Gericht unbeachtlich. 2.5.3 Abweichend von den Musterdokumenten im EKAS-Leitfaden (vgl. Teil II des Leitfadens S. 81 ff.) sind Ermahnungen, die in einem spä­teren Zeitpunkt im Hinblick auf eine Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG berücksichtigt werden können, mit einer Rechts­mittel­beleh­rung zu versehen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Erhebt der ermahnte Betrieb dagegen Einwände, hat das Kon­troll­or­gan darüber in einem Einspracheentscheid zu befinden (vgl. auch Urteil des BVGer C 640/2008 vom 18. August 2009 E. 5). 2.5.4 Keine präzisen Vorgaben enthält der EKAS-Leitfaden, wie die Kontrollorgane vorzugehen haben, wenn sie gemäss Art. 62 Abs. 2 VUV auf eine Ermahnung verzichten und direkt mit einer Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV die erforderlichen Massnahmen anordnen. Der Leit­faden hält lediglich fest, dass auch solche schwerer wiegende Feststel­lungen im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungs­ver­fahrens zu berücksichtigen seien (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob das Kon­troll­organ im Anschluss an die Verfügung zusätzlich eine Ermah­nung zu erlassen hat oder sich auf die in der Verfügung getroffenen Fest­stellun­gen stützen soll, geht aus dem Leitfaden nicht hervor (vgl. auch Muster­dokumente im Teil II des EKAS-Leitfadens S. 70 ff.). Mit Blick auf das Ziel, dass streitige Sachverhaltsfeststellungen möglichst früh­zei­tig über­prüft werden sollen, und im Interesse eines raschen und ein­fachen Ver­fahrens, wäre es wünschenswert, wenn die gestützt auf Art. 62 Abs. 2 i. V. m. mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung auch die Elemente einer Ermahnung im Hinblick auf eine spätere Prä­mien­erhö­hung (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.3 f. betreffend 2. und 3. Ermah­nung) enthalten würde. Andernfalls wäre in der Verfügung klarzu­stel­len, dass diese noch keine Feststellung enthält, dass der Verfü­gungs­adressat Arbeits­si­cher­heitsvorschriften verletzt hat, welche im Hinblick auf eine Prä­mien­erhöhung berücksichtigt werden können, und dass eine solche Fest­stel­lung erst in einer später zu erlassenden an­fecht­baren Ermahnung getroffen würde. Für einen betroffenen Betrieb muss klar sein, wann be­ziehungs­weise in welchem Verfahren er eine solche Feststellung des Kon­troll­or­gans bestreiten kann. 2.6 Zu prüfen bleibt, ob auf die Rügen betreffend Ermahnung vom 11. März 2008 ein­getreten werden kann, soweit darin weitere - nicht be­reits in der Ver­fügung vom 29. Januar 2008 enthaltene - Verstösse ge­gen Arbeits­si­cher­heitsvorschriften angeführt werden. Das BVGer hat nur auf Beschwerden gegen Verfügungen einzutreten, die nicht durch Ein­spra­che anfechtbar sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungs­ge­richts­geset­zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 1732.32]; Art. 109 i. V. m. Art. 105a UVG). Aus pro­zess­ökonomischen Gründen rechtfertigt sich vor­liegend eine Rück­weisung zum Erlass eines Einsprache­ent­schei­des jedoch nicht. Da, wie soeben festgestellt, Ermahnungen in Bezug auf die Feststellung von Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften grund­sätzlich an­fecht­bar sind, die Beschwer­de­führerin die Beurteilung der Ermahnung vom 11. März 2008 aus­drücklich beantragte, die Vor­instanz sich in einer Pro­zess­erklärung dazu geäus­sert hat, die Sache spruchreif ist und in einem engen sachlichen Zusam­menhang zur ange­fochtenen Verfü­gung steht, ist die Ausdeh­nung des Streitgegenstandes auf eine ausser­halb des Anfech­tungs­gegenstandes liegende Frage zu­läs­sig (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen, BGE 130 V 138 E. 2.1).